Satzung Heimatverein Geldersheim e. V. herunterladen
Satzung des Vereins für Heimat-, und Brauchtumspflege e. V. (12.10.2016)
I. Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Sitz und Name des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V.”.
2. Der Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. hat seinen Sitz in Geldersheim.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. dient ausschließlich und unmittelbar dem Zweck
- der Erhaltung und Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche in Mundart, Musik, Tanz und Lied
- des Schutzes und der Bewahrung historischer Baudenkmäler
- der Sammlung, Pflege, Verwahrung und Verwaltung von Gerätschaften des bäuerlichen und handwerklichen Lebens unserer Heimatgemeinde
- der Wiederbelebung und Erhaltung der Geldersheimer Werntaltracht.
2. Der Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Grundsätzlich kann jede unbescholtene ortsansässige Person Mitglied werden.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann durchPersonen als Mitglied zulassen.
3. Die Aufnahme ist durch schriftliche Erklärung des Aufnahmeersuchenden zu beantragen.
4. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
5. Über die Aufnahme wird in der dem Aufnahmeantrag nächstfolgenden Sitzung des Vorstandes entschieden.
6. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt keine Begründung an den Aufnahmeersuchenden.
7. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
8. Aufgenommen werden können natürliche und juristische Personen.
§ 4 Die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein gliedert sich in
- Aktive Mitglieder
- Kinder und Jugendliche
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
§ 5 Gebühren und Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Der Mitgliedsbeitrag gilt als Jahresbeitrag
4. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus fällig.
§ 6 Austritt aus dem Verein
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand seine Mitgliedschaft beenden. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beschlossen werden bei
- Rückstand des Mitgliedsbeitrages bzw. der Aufnahmegebühr um mehr als sechs Monate trotz Mahnung
- groben Verfehlungen im öffentlichen und Vereinsleben
- Zurückhaltung von Vereinseigentum.
2. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich in der Versammlung geschehen.
§ 8 Ausschluss von Ansprüchen
Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds gehen keine Ansprüche oder Rechte auf den Ausgeschiedenen oder Hinterbliebenen über, sei es an Bargeld, Vereinsinventar oder Sachwerten. Dies gilt auch bei Auflösung des Vereins.
§ 9 ENTFÄLLT
§ 10 Verpflichtungen
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung und die jeweils gültigen Geschäftsordnungen des Vereins ohne jegliche Einschränkungen an.
§ 11 Ehrenmitglieder
Mitglieder und Personen, die ohne dem Verein anzugehören, sich um die Heimat- und Brauchtumspflege im allgemeinen und im Verein insbesondere hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Antrag ist schriftlich über die Vorstandschaft einzureichen. Näheres wird durch eine zu erlassende Vereinsordnung geregelt.
§ 12 Ehrungen
Mitglieder und Personen, die ohne dem Verein anzugehören, sich um die Heimat und Brauchtumspflege und um das Wohl des Vereins für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. besonders bemüht haben, können geehrt werden. Gleiches gilt für langjährige Vereinszugehörigkeit. Näheres wird durch eine zu erlassende Vereinsordnung geregelt.
III. Organe des Vereins
§ 13 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Ausschüsse.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- den beiden gleichberechtigten Stellvertretern
- dem 1. Kassier
- dem 1. Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften über EUR 500,– müssen mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam handeln. Bei Grundstücksgeschäften und Kreditgeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 15 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- den beiden Stellvertretern
- dem 1. Kassier
- dem 1. Schriftführer
- den zwei Beisitzern
- dem 1. und 2. Jugendleiter
- den Ausschusssprechern, wie und in welcher Anzahl diese in der Mitgliederversammlung gewählt, bzw. von den Ausschüssen bestimmt werden.
§ 16 Die Ausschüsse
Ausschüsse können auf Antrag in der Mitgliederversammlung und im Vorstand für bestimmte Angelegenheiten bestimmt werden. Sie geben sich einen Sprecher, der die Zusammenarbeit mit den übrigen Vereinsorganen koordiniert.
§ 17 ENTFÄLLT
§ 18. Einberufung von Versammlungen
1. Versammlungen und Sitzungen sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche beantragt.
§ 19 Anträge zur Versammlung
1. Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens zum Beginn der Versammlung einzubringen. Mündliche Anträge können zum jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellt werden.
2. Schriftliche Anträge müssen den Antragsteller erkennen lassen und sind ausreichend zu bezeichnen.
§ 20 Abstimmung
1. In allen Versammlungen und Sitzungen entscheidet die Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Dreiviertel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
- Auflösung des Vereins
- Änderung des Zwecks des Vereins
- Satzungsänderungen.
5. Bei Wahlen entscheidet die relative Stimmenmehrheit, das heißt, gewählt ist der Bewerber, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 21 Wahlrecht
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 22 Beschlussfähigkeit und Einladung
1. Die Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, soweit nicht anderes in der Satzung bestimmt ist, wenn zu der Versammlung zwei Wochen vor Beginn der Versammlung eingeladen wurde.
2. Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 23 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Finanzwesens
- Satzungsänderung
- Grundstücksgeschäfte und Kreditgeschäfte
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Vereinswesen allgemein, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 24 Vorstand
Dem Vorstand obliegt·
- die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung
- der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vertretung des Vereins nach innen und außen
- die Wahrnehmung der in § 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben
- der Beschluss einer Geschäftsordnung
- die Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 25 Wahlen
Neuwahlen finden alle drei Jahre statt. Sie sind wie folgt durchzuführen:
- es ist ein dreigliedriger Wahlausschuss zu bilden, der einen Vorsitzenden wählt
- Wahlvorschläge können schriftlich oder durch Zuruf eingebracht werden
- durch geheime Wahl sind zu wählen
- der 1. Vorsitzende
- die beiden Stellvertreter
- der 1. Kassier
- der 1. Schriftführer
- die übrigen Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane, sowie zwei Kassenrevisoren können durch Akklamation gewählt werden, soweit dies von der Versammlung beschlossen wurde
- bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen, wobei Bewerber mit dem geringeren Stimmenanteil ausscheiden
- zur Wahlwiederholung können keine neuen Vorschläge eingebracht werden
- notwendige Ergänzungswahlen können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 26 Niederschriften
Über den Verlauf sämtlicher Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu führen. Ihre Richtigkeit ist durch den 1. Vorsitzenden oder den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer unterschriftlich zu bestätigen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 27 Gemeinnützigkeit
Der Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsm dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 28 Trachten außerhalb des Vereins
Das Tragen der vereinseigenen Tracht zu Anlässen, die nicht der Heimat- u. Brauchtumspflege dienen, bedarf der Genehmigung der Vorstandschaft.
§ 29 Mitglied bei andern Organisationen
Der Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Geldersheim e.V. kann als Institution Verbänden und Organisationen der Heimat- und Brauchtumspflege im Sinne des § 2 dieser Satzung als Mitglied angehören, ohne dadurch seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu gefährden.
§ 30 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von drei Monaten eine weitere Versammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung selbst muss in beiden Fällen mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Geldersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.